Heise.de schrieb dieser Tage: "Das Amtsgericht Darmstadt hat die Praxis der Speicherung von IP-Adressen bei T-Online für rechtswidrig erklärt. Dass T-Online die Verbindungsdaten von Kunden, denen bei der Einwahl ins Internet über den Provider eine dynamische IP-Adresse zugewiesen wird, bis 80 Tage nach Rechnungsstellung speichert, widerspreche geltenden Datenschutzbestimmungen, entschied das Gericht. Der Kläger hatte darauf verwiesen, dass die Speicherung der IP-Adresse für Abrechnungszwecke und den technischen Betrieb nicht erforderlich sei; auch andere Anbieter kämen ohne die Speicherung aus. Eine Vorratsdatenspeicherung unabhängig vom Einzelfall sei aber illegal. Dies sah der Richter am Amtsgericht in seiner mündlichen Urteilsbegründung genauso."
Kurz gefasst sagt dass Urteil also aus, dass die Speicherung der IP-Adressen bei Flatrates (ohne Zeit- und Volumenbegrenzung) rechtswidrig ist. Heißt das im Umkehrschluss nun, dass man illegale Tauschbörse besuchen und benutzen könnte ohne dass man dafür strafrechtlich verfolgt werden kann? Wenn die IP-Adressen nicht gespeichert werden dürfen gibt es schließlich auch keine IP-Adressen, welche an die Staatsanwaltschaft genannt werden können. Das heißt, wer sich hinter der IP-Adresse versteckt kann nicht ermittelt werden, weil die IP-Adresse nicht einer Person zugeordnet werden kann. Wäre dieses Urteil dann nicht ein Schlag ins Gesicht für die Film- und Musikindustrie?
Nein, denn es gibt wieder eine Ausnahme. Heise schreibt weiter: "Abgewiesen wurde das Begehren des Klägers, auch Zeiten und Datenmengen für seine Internetverbindung nicht mehr zu speichern. Zwar seien diese Daten für die Abrechnung einer Flatrate nicht direkt notwendig, könnten aber für eventuelle Rechtsstreitigkeiten über eine Rechnung für den Internet-Zugang wichtig werden. Insofern sei die Speicherung von den Regelungen, Nutzerdaten für Abrechnungszwecke zu speichern, gedeckt."
Fazit: Grundsätzlich ist eine Vorratsspeicherung von IP-Adressen bei einer Flatrate illegal, jedoch durch die Einzelfallregelung in § 6 Abs. 8 TDDSG auch wieder legal. Deutsche Rechtsprechung eben.